Ausschlagung einer Erbschaft
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss diese ausdrücklich ausschlagen.
Die Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gericht zu erfolgen, und zwar wahlweise
• in Schriftform mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der / des Erklärenden
• in Schriftform mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der / des Erklärenden
- In Rheinland-Pfalz sind neben den Notaren auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die
Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur
öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt. -
Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur
öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt. -
oder
• zu Protokoll des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz der Erblasserin/ des Erblassers oder zu Protokoll
des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts.
• zu Protokoll des Nachlassgerichts am letzten Wohnsitz der Erblasserin/ des Erblassers oder zu Protokoll
des für den eigenen Wohnsitz zuständigen Gerichts.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung ( Berufung zum Erbe kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen. vgl. § 1944 BGB ) Kenntnis erlangt.
Zur Vereinfachung können die Formulare "Rückantwort zur Erbausschlagung" und "Erbauschlagung öffentlich zu beglaubigen" , "Erbausschlagung gesetzliche Vertreter beglaubigen" verwendet werden.